Hier finden Sie die derzeit geltenden Transportbedingungen der MT Recycling GmbH für dein Einsatz von Frachtführern, welche als Grundlage für unsere Transportaufträge gelten.
(Stand 09.11.2016)
Transportbedingungen für den Einsatz von Frachtführern (Stand 22.03.2017)
Präambel Die MT Recycling GmbH (im Folgenden AG genannt) arbeitet auf Grundlage des HGB, jeweils neuste Fassung, sowie dieser Transportbedingungen für Frachtführer. Diese gelten auch ohne schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers (im Folgenden AN genannt) als vereinbart, sobald die Ladung vom Auftragnehmer übernommen wurde. § 1 Übernahme und Ablieferung Die Lade- und Entladetermine sind gemäß dem erhaltenen Auftrag einzuhalten. Nichtausladung durch Materialmangel Lieferhindernisse, Verzögerungen und Beschädigungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AN verpflichtet sich, die Frachtpapiere von der Lade- sowie der Entladestelle unterzeichnen zu lassen. § 2 Be- und Entladezeiten Be- und Entladezeiten sind im Frachtpreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Standzeiten werden nur nach Rücksprache vergütet. Hierfür wird ein bestätigter Vermerk der Lade- bzw. der Entladestelle auf den Frachtpapieren benötigt. Bei Standgeldforderungen wird außerdem ein Nachweis über die tatsächliche benötigte Zeit (Ausdruck digitaler Tachograph bspw.) sowie ein unterschriebener Frachtbrief benötigt. § 3 Genehmigungen Der AN versichert, dass er über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach § 3 und § 6 GüKG, sowie bei Abfalltransporten erforderlichen Genehmigungen nach § 53 / § 54 KrWG verfügt. Des Weiteren verpflichtet sich der AN sämtliche Änderungen in den hierbei benötigten Dokumenten unverzüglich an den AG auszuhändigen und diesen über die Änderungen zu informieren. § 4 Fahrzeugeinsatz (1)Der AN verpflichtet sich, nur Fahrzeuge einzusetzen, die der StVZO, aktuellste Fassung, entsprechen. (2) Das Fahrzeug muss nach dem KrWG über die Genehmigung zum Transport von Abfällen verfügen, sollte dies erforderlich sein. (3) Der AN haftet für von Ihm eingesetzte Unterfrachtführer. § 5 Personaleinsatz Der AN verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den entsprechenden Kenntnissen sowie den entsprechenden Genehmigungen einzusetzen. Ausländische Fahrer müssen eine entsprechende beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitführen. § 6 Arbeits- Lenk- und Ruhezeiten Der AN haftet ausschließlich für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten des Personals. Der AG ist hier von jeglichen Ansprüchen bei Nichteinhaltung freigestellt. § 7 Haftung und Versicherung Der AN hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug über eine ausreichende Versicherung verfügt. Die Versicherungsunterlagen gemäß GÜKG / CMR sowie der Umwelthaftpflichtversicherung für Abfalltransporte gemäß KrWG sind dem AG vorzulegen. § 8 Schaden (1)Jeder Schaden ist unverzüglich an den AG zu melden. Jeder am Fahrzeug des AN verursachten Schadens kann nach Freigabe durch den AG direkt mit dem Kunden abgestimmt werden. (2)Durch den AN versursachter Schaden an der Ware oder dem Eigentum des Kunden wird von uns mit einer Kostenpauschale von 30,- € Bearbeitungsgebühr je Schadensfall berechnet.
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§ 9 Frachtführereinsatz (1)Der AN verpflichtet sich bei dem Einsatz von Unterfrachtführern gewissenhaft zu prüfen, ob der eingesetzte Unternehmer über alle entsprechenden Genehmigungen verfügt und fachlich in der Lage ist, den Auftrag korrekt auszuführen. Die entsprechenden Genehmigungen sind dem AG auf Anfrage vorzulegen. (2) Sollte der eingesetzte Frachtführer nicht über ausreichende Genehmigungen für die erbrachte Leistung verfügen, so haftet der AN gegenüber dem AG vollumfänglich für alle entstehenden Kosten und Ansprüche. § 10 Auftragserfüllung Der Transportauftrag gilt als erfüllt, wenn der AN sämtliche, bei diesem Transport entstandenen Frachtpapiere und andere Belege vollständig quittiert beim AG einreicht. Für Transportbelege, die später als 5 Werktage nach Transportende beim AG eingereicht werden kann eine Verzugsstrafe von 25,- € seitens des AG geltend gemacht werden. § 11 Zahlungsziel Das Zahlungsziel für Frachtaufträge beträgt in jedem Fall 30 Kalendertage ab Posteingangsdatum. Jegliche anderen uns angebotenen Zahlungsziele sind mit Auftragsannahme ausdrücklich nicht gültig. § 12 Kundenschutz Ausdrücklicher Kundenschutz gilt für beide Parteien als vereinbart. Beide Seiten verpflichten sich, für jegliche in diesem Auftrag kennengelernte Dritte, keine Aufträge anzufragen oder durchzuführen. Dies gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten als vereinbart. Für den Fall der Zuwiderhandlung und der gezielten Abwerbung von Kunden bzw. Aufträgen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € vereinbart. Dies berührt in keinster Weise die Möglichkeit der Einleitung von sonstigen juristischen Schritten. § 13 Tarifverträge und dessen Einhaltung Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG die tarifrechtlichen Bestimmungen sämtlicher für Ihn geltenden Tarifverträge einzuhalten. Der AN trägt außerdem die Verantwortung für sämtliche von Ihm eingesetzten Dritten. Gleiches gilt für sämtliche Rechten und Pflichten aus dem aktuell gültigen Arbeitszeitgesetz (ArbZG; neuste Fassung). § 14 Mindestlohngesetz und dessen Einhaltung (1)Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, dass er seinen Beschäftigten mindestens den jeweils gültigen Mindestlohn zahlt, jeweils auf Grundlage des aktuell gültigen Mindestlohngesetztes (MiLoG; neuste Fassung). Hierbei sind etwaige Tarifverträge (§ 13) stets vorrangig zu betrachten. Der AN verpflichtet sich weiter, diese gesetzlichen Vorschriften nicht zu umgehen und stellt sicher, dass entsprechende eingesetzte Dritte diese Regelung ebenfalls einhalten. (2) Der AN hält den AG von allen Inanspruchnahmen Dritter sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollumfänglich frei, sofern diese aus einer Verletzung der gesetzlichen Mindestlohnverpflichtung seitens des AN oder von ihm eingesetzter Dritten resultieren. § 15 Salvatorische Klausel Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine zulässige Bestimmung als vereinbar, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaflichen Zweck am nächsten kommt. |